Was die Haftungsklausel im Streit noch trägt
Dienstverträge mit freien Mitarbeitern, Beratern oder Handelsvertretern begrenzen die Haftung oft auf grobe Fahrlässigkeit und eine Summe in Höhe des Jahreshonorars. Ob der Satz hält, hängt davon ab, wer ihn gestellt hat und ob er ausgehandelt wurde.
Dienstvertrag ist kein Werkvertrag
Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB wird die Tätigkeit geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg. Ein Statiker, der ein Gutachten schuldet, kann trotzdem näher am Werkvertrag sein, wenn der Erfolg — das brauchbare Gutachten — vereinbart ist. Die Einordnung entscheidet, welche Mängelrechte daneben treten. Eine Haftungsklausel, die von „dem Werk“ spricht, obwohl nur Stunden geschuldet sind, passt nicht zum Rest des Textes und wird im Streit eng ausgelegt.
Vorsatz lässt sich nicht wegschreiben
§ 276 Absatz 3 BGB verbietet, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen. Jede Klausel, die „jede Haftung“ ausschließt, ist insoweit unwirksam. Auch die Haftung für Körperschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz lässt sich nicht beliebig kürzen. Formulierungen, die das versuchen, gefährden im AGB-Recht oft die ganze Klausel, nicht nur den überschießenden Teil.
AGB oder ausgehandelt
Steht die Begrenzung in vorformulierten Bedingungen, die die eine Seite stellt, gelten §§ 305 ff. BGB. Gegenüber Verbrauchern ist der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und für wesentliche Pflichten nach § 309 Nr. 7 BGB unzulässig. Gegenüber Unternehmern prüft § 307 BGB, ob die Klausel unangemessen benachteiligt. Eine Deckelung auf das Jahreshonorar kann zwischen zwei Betrieben tragfähig sein, wenn daneben die Kardinalpflichten — die Pflichten, ohne die der Vertrag seinen Sinn verliert — ausgenommen bleiben oder nur auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt sind.
Individuell ausgehandelt ist eine Klausel erst, wenn der Verwender ihren Kern ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Ein „Änderungswünsche bitte schriftlich“ im Anschreiben genügt dafür nicht.
Nachvertragliche Verbote
Neben der Haftung steht oft ein Wettbewerbs- oder Tätigkeitsverbot. Ein Verbot, zwei Jahre lang in einem ganzen Bundesland nicht für Dritte tätig zu werden, ist für einen freien Statiker regelmäßig zu weit und nach § 307 BGB angreifbar, auch wenn beide Seiten Unternehmer sind. Enger wird es tragfähiger: benannte Auftraggeber, eine kurze Frist, ein Ausgleich, wenn das Verbot den Erwerb spürbar trifft.
Was wir in der Prüfung dazu schreiben
In der Stellungnahme zitieren wir die Haftungsziffer, sagen, ob sie als AGB zu behandeln ist, und schlagen eine Fassung vor, die Vorsatz, Körperverletzungen und die Verletzung wesentlicher Pflichten ausnimmt. Die Höhe der Deckelung lassen wir stehen, wenn sie zum Honorar passt, und markieren sie, wenn sie unter dem typischen Schaden liegt, den der Vertrag selbst beschreibt. Zur Vertragsprüfung.