Bewegliche Sachen: der Text vor der Unterschrift
Ein Kaufvertrag über eine Maschine, ein Warenlager oder einen Fuhrpark ist nach §§ 433 ff. BGB schnell geschlossen. Der Streit entsteht an den Sätzen, die niemand laut gelesen hat.
Beschaffenheit statt „wie besichtigt“
„Gebraucht, wie besichtigt“ verschiebt die Last auf den Käufer. Was bei der Besichtigung nicht zu sehen war — ein verschlissenes Lager, eine fehlende Steuerung, eine zugesagte Wartung — gehört in die Beschaffenheitsvereinbarung. Nur was dort oder in einer Anlage steht, ist im Prozess die geschuldete Sache. Mündliche Zusagen des Verkäufers auf dem Hof taugen wenig, wenn der Vertrag eine Schriftformklausel für Änderungen enthält.
Nützlich ist eine kurze Anlage: Baujahr, Betriebsstunden, mitverkaufte Ersatzteile, ausgeschlossene Mängel, die beide gesehen haben. Was nicht ausgeschlossen ist, bleibt Gewährleistungssache.
Gefahr und Übergabe
Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs nach § 446 BGB auf den Käufer über. Lässt der Käufer die Sache versenden, kann § 447 BGB den Gefahrübergang auf die Übergabe an die Transportperson vorverlegen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt das nicht ohne weiteres zulasten des Verbrauchers. Im unternehmerischen Kauf sollte der Vertrag sagen, wer den Transport beauftragt und wer die Transportversicherung zahlt. „Frei Haus“ ist eine Kostenregel, keine stillschweigende Garantie, dass die Sache unversehrt ankommt.
Eigentumsvorbehalt, der zum Betrieb passt
Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert die gekaufte Sache bis zur Zahlung. Verarbeitet der Käufer sie oder verkauft er das, was er damit herstellt, weiter, braucht es den verlängerten Vorbehalt: Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf, gegebenenfalls den verlängerten Vorbehalt an der neuen Sache. Eine Druckerei, die Papier einkauft, ist mit einem Vorbehalt nur am Papierstapel schlecht gesichert, sobald gedruckt und ausgeliefert wurde.
Rüge unter Kaufleuten
Sind beide Parteien Kaufleute und ist der Kauf für beide ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Der Käufer muss die Ware untersuchen und Mängel unverzüglich rügen, sonst gilt sie als genehmigt. Verträge kürzen diese Pflicht oft auf 48 Stunden ab Anlieferung. Das ist bei einer Maschine, die erst aufgestellt werden muss, zu eng. Koppeln Sie die Frist an die Inbetriebnahme oder an eine vereinbarte Probe, und nehmen Sie versteckte Mängel aus, die bei ordnungsgemäßer Erstuntersuchung nicht erkennbar waren.
Verjährung
Die gesetzliche Verjährung der Mängelrechte beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 BGB. Unter Unternehmern ist eine Verkürzung möglich, gegenüber Verbrauchern nur in engen Grenzen. Eine Verkürzung auf sechs Monate in AGB scheitert häufig an § 309 Nr. 8 BGB, wenn ein Verbraucher kauft. Steht die Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag zwischen zwei GmbHs, ist der Spielraum größer — ausgehandelt ist sie aber nur, wenn über sie wirklich verhandelt wurde, nicht wenn sie im Muster stand und niemand widersprochen hat.
Wer einen konkreten Entwurf hat, lässt diese Punkte an der eigenen Fassung prüfen. Prüfung anfragen.